Allgemeine Geschäftsbedingungen
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER AVANOC IT & MANAGEMENT CONSULTING GMBH
I. Präambel
(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
1. Diese "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Unternehmensberatung" sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch Avanoc IT & Management Consulting GmbH (Avanoc) zum Gegenstand haben.
2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Anstelle der nach Vertragsabschluss rechtsunwirksam gewordenen Bestimmungen tritt jene Nachfolgebestimmung, die dem Parteiwillen am ehesten entspricht.
3. Avanoc ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachkundige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter und/oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen am Geschäftssitz des Auftraggebers oder jenem Ort, an dem der Auftrag durchzuführen ist, vorliegen, dass ein ungestörtes, dem zügigen Fortgang des Beratungsauftrages förderliches Arbeiten gewährleistet ist. Der Auftraggeber wird insbesondere Avanoc die zur Erfüllung des Auftrages erforderliche Infrastruktur zeitgerecht zur Verfügung stellen.
5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Avanoc auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Anbot festgehalten, richtig sind, und Avanoc die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Informationen erteilt werden. Der Auftraggeber sichert zu, dass er alle Entscheidungen, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind, zeitnah treffen und die allenfalls erforderlichen Zustimmungen einholen wird. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden. Der Auftraggeber sichert zu, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene, bzw. eingerichtete Arbeitnehmervertretung, -falls erforderlich -bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit informiert wurde, bzw. allfällig notwendige Zustimmungen vorliegen. Soferne nichts anderes vereinbart wurde, ist Avanoc nicht dazu verpflichtet, solche Unternehmensentscheidungen und Genehmigungen zu beurteilen, diesbezüglich beratend tätig zu sein, diese zu modifizieren, zu bestätigen oder abzulehnen.
6. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Avanoc bedingt, dass Avanoc über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, auch wenn sie andere Fachgebiete betreffen, umfassend informiert wird.
7. Das Vertrauensverhältnis erfordert ferner strikte Vertraulichkeit. Bezüglich dieses Vertrages und aller im Zusammenhang mit diesem Beratungsvertrag gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger, die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. den geltenden berufsständigen Grundsetzen entsprechend zu schützen, diese lediglich für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und sie nur insofern zu vervielfältigen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies ist dem anderen Vertragsteil bekanntzugeben. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die Dritten und dem Empfänger bereits bekannt sind.
II. Bedingungen
§1 Geltungsbereich und Umfang
Diese Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung entweder ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde.
Sie gelten ferner, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden, wenn ein Folgeauftrag erteilt wird.
§2 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wird schriftlich vereinbart. Erweiterungen oder Abänderungen dieses Beratungsauftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit gleichfalls zwingend der Schriftform.
§3 Zu erbringende Leistungen
Avanoc schuldet die Erbringung der im Angebot genau bezeichneten Beratungstätigkeit, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
Der Auftraggeber darf die von Avanoc erzielten Ergebnisse oder verfassten Studien ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke verwenden, vervielfältigen, intern verteilen oder abändern. Im Fall von Abänderungen ist Avanoc von jeder Haftung für Schadenersatz und Gewährleistung, die daraus resultiert, frei. Im Falle von Änderungen ohne Zustimmung von Avanoc ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Namen und/oder das Logo von Avanoc zu verwenden.
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Avanoc ist es dem Auftraggeber untersagt, die zu erbringenden Ergebnisse oder Studien ganz oder teilweise offen zu legen, daraus Dritten gegenüber zu zitieren oder darauf Bezug zu nehmen. Auch im Falle des Vorliegens einer schriftlichen Zustimmung ist es dem Auftraggeber untersagt, die erbrachten Ergebnisse oder Studien ganz oder teilweise Dritten offenzulegen, daraus Dritten gegenüber zu zitieren oder darauf Bezug zu nehmen, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld und die Rahmenbedingungen mittlerweile geändert haben und/oder die Studie mittlerweile überholt ist.
§4 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Avanoc erbrachten und ausgearbeiteten Ergebnisse als vertragsgemäß abzunehmen, wenn sie den Anforderungen des Angebotes oder des Vertrages entsprechen oder den Annahmetestplan erfolgreich bestehen. Der Auftraggeber wird Avanoc unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wenn die Ergebnisse diesen Anforderungen nicht entsprechen. Avanoc ist berechtigt und verpflichtet, Abweichungen oder Unrichtigkeiten und Mängel ihrer Beratungsleistung zu beseitigen und den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, soferne diese von Avanoc zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt spätestens 6 Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Avanoc erbrachten Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen, wobei der Mangel genau zu bezeichnen ist.
Der Auftraggeber hat dann, wenn Avanoc nicht in der Lage ist, allfällige Mängel zu verbessern, Anspruch auf Minderung, gegebenenfalls auf Wandlung gemäß § 932 ABGB.
§5 Haftung
Avanoc und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung und des Auftrages nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Avanoc haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Dies gilt gleichermassen wenn sich Avanoc zur Erfüllung des Auftrages Dritter bedient.
Allfällige Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Zieht Avanoc zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen einen Dritten, z.B. ein datenverarbeitendes Unternehmen, einen Wirtschaftstreuhänder oder einen Rechtsanwalt bei und hat sie den Auftraggeber hievon schriftlich benachrichtigt, so wird Avanoc von der Haftung frei und haftet dem Auftraggeber gegenüber nur mehr der beigezogene Dritte für den von ihm zu vertretenden Schaden.
Die Haftung von Avanoc gegenüber dem Auftraggeber ist mit dem zehnfachen Betrag der Auftragssumme, in jedem Fall mit EUR 350.000,00 beschränkt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für einen Schaden, der im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden ist, haftet Avanoc gleichfalls nur mit EUR 350.000,00.
Falls nach Auffassung des Auftraggebers das mögliche Schadensvolumen den vorgenannten Betrag übersteigt, wird Avanoc auf Verlangen des Auftraggebers versuchen, eine Zusatzversicherung zur bestehenden Haftpflichtversicherung abzuschließen, die dieses Risiko abdeckt, soferne der Auftraggeber die hiefür anfallende Versicherungsprämie übernimmt.
§6 Vertraulichkeit
Avanoc, ihre Mitarbeiter und die beigezogenen Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Avanoc darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Tätigkeit und deren Ergebnisse Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Die Schweigepflicht von Avanoc, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kooperationspartner gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Soferne eine berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung besteht, bedarf jede Auskunftserteilung der vorgehenden schriftlichen Entbindung.
Avanoc ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des erteilten Beratungsauftrages zu verarbeiten und durch Dritte verarbeiten zu lassen. Avanoc gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses und wird allfällige beigezogene Dritte gleichfalls hiezu verpflichten. Avanoc überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme und dergleichen) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden dem Auftraggeber längstens nach vollständiger Erfüllung des Auftrages zurückgegeben.
§7 Mitarbeiter
Avanoc wird sich bemühen, dem Wunsch des Auftraggebers nach dem Einsatz bestimmter Mitarbeiter zu entsprechen, behält sich aber ausdrücklich vor, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen einzusetzen und neu zuzuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen, zweckdienlich und möglich ist.
Während der Laufzeit dieses Vertrages und während einer weiteren Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ist es dem Auftraggeber untersagt, Mitarbeiter von Avanoc, die mit der Erfüllung des Vertrages befasst waren, beschäftigen. Im Falle eines Verstosses gegen diese Verpflichtung bezahlt der Auftraggeber eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von EUR 50.000,00.
§8 Kündigung
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden.
Der Auftraggeber vergütet Avanoc die bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen und entschädigt Avanoc für alle im Zusammenhang mit der Kündigung berechtigterweise entstandenen Kosten.
§9 Allgemeine Bestimmungen
Der Auftraggeber darf den Namen, die Marke, Logos und dergleichen von Avanoc nicht verwenden. Avanoc darf den Namen und die Marke und/oder eine allgemeine Beschreibung, das Projekt betreffend erwähnen oder auflisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber erklärt sich darüber hinaus einverstanden, nach vorheriger Mitteilung über Avanoc Auskünfte zu geben.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrage ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Avanoc an Dritte zu übertragen. Avanoc ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage einem Tochter-oder Schwesterunternehmen ihrer internationalen Organisation zu übertragen, oder Subunternehmer zur Erbringung der Leistungen heranzuziehen.
Ergänzungen oder Abänderungen dieses Vertrages bedürfen zwingend der Schriftform, von diesem Formerfordernis kann aus Gründen der Rechtssicherheit konkludent nicht abgegangen werden.
Erfüllungsort ist Wien, für Streitigkeiten aus diesem Vertrage wird die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart.
Mit Ausnahme von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit oder gewerblichen Schutzrechten verpflichten sich die Parteien, Streitigkeiten oder behauptete Vertragsverletzungen außergerichtlich beizulegen und vor Beginn eines Rechtsstreites ein Mediationsverfahren durchzuführen und erst nach dessen Scheitern das Gericht anzurufen.
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.